Der Schwerbehindertenausweis

Besteht eine Schwerbehinderung länger als 6 Monate kann der Betroffene einen sogenannten Schwerbehindertenausweis beantragen. Es handelt sich dabei um ein zusätzliches Ausweisdokument, in welchem die Nachteilsausgleiche des Inhabers dargestellt werden.

Behinderung und Schwerbehinderung:

Körperliche Beeinträchtigungen sind immer individuell zu betrachten. Eine Behinderung besteht, wenn es eine dauerhafte Einschränkung gibt. Diese hat im Falle einer Behinderung aber nur leichte Auswirkungen auf Lebensweise und Möglichkeiten des Menschen hat.

Eine Schwerbehinderung besteht, wenn die Einschränkung große Auswirkungen auf das Leben und die Teilhabe am Leben hat. Wenn einem Menschen ein GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 50 zuerkannt wurde, gilt dieser als schwerbehindert.

Ist ein Mensch, zum Beispiel aufgrund eines Beinbruchs kurzzeitig eingeschränkt gibt es keinen Anspruch auf Nachteilsausgleiche oder einen GdB.

Wann bekomme ich einen Schwerbehindertenausweis?

Nachdem der Antrag beim zuständigen Versorgungsamt (u.U auch Landratsamt) eingereicht wurde, folgt eine Begutachtung. Analysiert werden die Einschränkungen und deren Auswirkungen auf das Leben und den Alltag des Antragstellers. Wird ein GdB von mindestens 50 festgestellt so erhält der Antragsteller einen grünen Schwerbehindertenausweis.

Was bedeuten die vielen Zeichen und Farben?

Frontseite:

20190314_171132.jpgEin normaler Schwerbehindertenausweis hat die Farbe Grün. Auf der Frontseite befindet sich meistens ein Passfoto, der Name des Inhabers und das Geschäftszeichen, unter welchem der Ausweis geführt wird. Außerdem findet man links unten eine Angabe über die Gültigkeit des Ausweises. Dieser kann zum Beispiel auf 5 Jahre befristet sein. Es gibt aber auch Ausweise, die unbefristet sind. Dies ist der Fall, wenn unter keinen Umständen eine Verbesserung der Einschränkungen zu erwarten ist.

Wenn ein schwerbehinderter die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) erfüllt, so ist die rechte Seite des Ausweises rot eingefärbt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn zum Beispiel das Merkzeichen „G“; „GI“; „aG“ oder „H“ und „Bl“ auf der Rückseite eingetragen ist. Rechts, neben dem Bild befindet sich unter Umständen das Merkzeichen „B“. Dieses berechtigt zur unentgeltlichen Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nahverkehr.

Rückseite:

Die Rückseite, auch Identifikationskarte genannt zeigt die individuell, zuerkannten Merkzeichen und der Grad der Behinderung. Außerdem auch noch mal die gesamten Personendaten des Ausweises.

Die Merkzeichen:

Für die einzelnen Einschränkungsarten gibt es spezielle Merkzeichen, die auch an einzelne Nachteilsausgleiche geknüpft sind. Die gängigsten Merkzeichen sind folgende:

KürzelLangformErläuterung
aGaußergewöhnlich gehbehindertWird erteilt, wenn die Gehfähigkeit nicht gegeben ist.
BBegleitung erforderlichWird erteilt, wenn der Antragsteller nicht ohne Begleitung unterwegs sein kann.
BlBlindheitDer Antragsteller ist erblindet
GgehbehindertEs besteht eine Einschränkung der Gehfähigkeit
GlgehörlosDer Antragsteller ist taub (kann nicht hören)
HhilflosWird erteilt, wenn der Antragsteller alleine hilflos/orientierungslos ist.
RFErmäßigung /Befreiung vom RundfunkbeitragWird erteilt, wenn der Antragsteller den öffentlich- rechtlichen Rundfunk nicht nutzen kann oder Sozialhilfe bezieht. Kann in einzelnen Kommunen auch für die Ermäßigung der Hundesteuer bei Assistenzhunden stehen.
TBltaubblindDer Antragsteller kann weder sehen noch hören

Manche Bundesländer, haben auch noch gesonderte Merkzeichen mit speziellen Nachteilsausgleiche. Zum Beispiel das Land Berlin, hier gibt es das Merkzeichen „T“, es steht für einen, für Berlin spezifischen Sonderfahrdienst. Informationen über regionale Merkzeichen erhält man beim zuständigen Versorgungsamt. Ein Beitrag über bundeslandspezifische Nachteilsausgleiche ist in einigen Wochen zu erwarten und wird natürlich entsprechend verlinkt.

Die Nutzung der Nachteilsausgleiche:

Nachteilsausgleiche, wie zum Beispiel der blaue Parkausweis, zur Berechtigung des Parkens auf einem Behindertenparkplatz, müssen gesondert beantragt und bewilligt werden. Somit heißt die Erteilung des Merkzeichens „aG“ nicht automatisch, dass man dann auf einem ausgewiesenen Behindertenparkplatz parken darf. Nur wer den blauen Ausweis in die Frontscheibe legt erhält die Berechtigung zum Parken.

Dasselbe gilt für die Beförderung im ÖPNV. Nicht jeder, der einen Schwerbehindertenausweis hat ist automatisch berechtigt, den öffentlichen Nahverkehr unentgeltlich zu benutzen. Nur wer die sogenannte „Wertmarke“ beantragt und erhalten hat kann sie zur Beförderung im öffentlichen Nahverkehr einsetzen. Im Gegensatz dazu heißt zum Beispiel das Merkzeichen „B“, dass die Begleitperson automatisch gratis mitfährt.

Freiwillige Nachteilsausgleiche:

In vielen, öffentlichen Einrichtungen, wie zum Beispiel Museen, Konzerten oder Kinos gibt es für behinderte mit einem Schwerbehindertenausweis ermäßigte Eintrittspreise. Diese Nachteilsausgleiche sind jedoch eine freiwillige Leistung der Veranstalter. Es gibt hierauf keine Garantie, keinen Rechtsanspruch und auch keine Verpflichtung für die Veranstalter etwas in dieser Art anzubieten.

Wie man sieht ist der Schwerbehindertenausweis ein sehr komplexes Thema. Ich werde in den nächsten Tagen und Wochen auf einzelne Nachteilsausgleiche in eigenen Beiträgen zurückkommen. Für einen einzigen Beitrag ist das viel zu viel, hier verlinke ich jedoch nach und nach die einzelnen Beiträge, damit ihr nicht so lange suchen musst.

Beförderung im öffentlichen Personenverkehr:

https://projektlebenaktiv.com/2019/03/20/der-schwerbehindertenausweis-nachteilsausgleiche-im-oeffentlichen-nah-und-fernverkehr/

 

Recherchegrundlagen:

www.schwerbehindertenausweis.de (abgerufen am 14.3.2019)

https://www.betanet.de/merkzeichen.html (Abgerufen am 14.3.2019)

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