A handicap Carol

„Hilfsmittel der GKV zur Vorbeugung“ (§33 Abs.1 Satz 1 Var. 2 SGB V ) und zum Behinderungsausgleich (§33 Abs. 1 Satz 1 Var. 3 SGB V) gehören – anders als Leistungen, die der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung dienen (§33 Abs.1 Satz 1 Var. 1 SGB V) – zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sie werden nicht in erster Linie mit dem Ziel eingesetzt, auf die Krankheit…. Therapeutisch einzuwirken, sondern hauptsächlich mit dem Ziel, die damit verbundene Teilhabebeeinträchtigung eines Menschen mit Behinderung auszugleichen oder zu mildern.

Aus https://www.bmab.de/genehmigungsfiktion-gestoppt/?cn-reloaded=1 (Aufgerufen am 5.6.2018)

Linda X, schwerst behindert, auf einen Rollstuhl und fremde Hilfe angewiesen benötigt aufgrund einer drastischen Verschlechterung ihres physischen Zustands einen neuen Duschrollstuhl. In ihrem alten hat sie keinen Halt, sie darin zu duschen wäre viel zu gefährlich. Die Genehmigung der Krankenkasse lässt auf sich warten … Wir schreiben den 1. April 2018. Seit 3 Wochen hat sie nicht mehr geduscht und konnte nur noch notdürftig gewaschen werden. Sie hat mittlerweile einen starken Körpergeruch und fühlt sich in ihrer eigenen Haut nicht mehr wohl. Da sich die Krankenkasse immer noch nicht bezüglich des neuen Duschrollstuhls gemeldet hat und schon knapp 3,5 Wochen nach der Antragstellung vergangen sind ruft sie bei der Krankenkasse an um sich zu erkundigen, denn es gibt ja bekanntlich eine Frist, dass Anträge für Hilfsmittel innerhalb von 3 Wochen, bzw. 5 Wochen werden der MDK konsultiert werden muss, bearbeitet und abgelehnt oder genehmigt sein müssen.
Der Mitarbeiter bei der Telefon Hotline ihrer Krankenkasse kann dir leider nicht weiterhelfen. Aufgrund des Hinweises einer Freundin, dass sie ein Recht hat, nach 3 Wochen ohne Meldung der Krankenkasse sich das Hilfsmittel selbst zu beschaffen und erstatten zu lassen zieht sie diese Option in Betracht.
Zufällig stößt sie beim recherchieren im Internet auf einen Artikel, in welchem es um eine Pressemitteilung des Bundessozialgerichts geht, wonach Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich nicht mehr innerhalb von 3 Wochen genehmigt werden müssen, die Grenze wurde auf 2 Monate angehoben.
Sofort telefoniert sie mit ihrem Rechtsanwalt, das kann nicht sein, sie kann doch nicht 2 Monate lang aufgrund eines nicht passenden Duschrollstuhls ihre Körperpflege vernachlässigen …
Am Tag des Gerichtstermins (weitere 3 Wochen sind vergangen) hat sie schon aufgrund der mangelnden Hygiene einen starken Ausschlag an ihrem ganzen Körper. Außerdem stinkt sie ganz schön …

Und wenn sie nicht verstunken ist – dann stinkt sie auch noch heute

Alle handelnden Personen sind frei erfunden, Ähnlichkeiten mit realen Personen sind rein zufällig.

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