Tipps und Tricks – Pflegegeld

Pflegebedürftige, die zu Hause betreut werden, ab Pflegegrad 2 haben Anspruch auf Pflegegeld. Dieses wird ab Antragstellung rückwirkend zum Antragsdatum gewährt. Es handelt sich um eine Sozialleistung der Pflegekassen. Angehörige, Verwandte und ehrenamtliche Pflegepersonen sollen somit eine Aufwandsentschädigung erhalten.

Wer kann alles Pflegegeld beziehen?

Wie schon erwähnt kann man ab Pflegegrad 2 das Pflegegeld erhalten. Die Versorgung des Pflegebedürftigen muss jedoch ausschließlich in der eigenen Häuslichkeit stattfinden und hauptsächlich von Angehörigen, Bekannten oder Freunden durchgeführt werden. Außerdem muss die gesundheitliche Situation offensichtlich noch mindestens sechs Monate unverändert oder schlechter sein. Werden die Angehörigen anteilig durch professionelle Pflege (zum Beispiel Pflegedienst) unterstützt, so erhält der pflegebedürftige nicht das volle Pflegegeld. Die Höhe wird dann entsprechend mit den Kosten der professionellen Pflege verrechnet. Diese Thematik wird in einem gesonderten Beitrag in den kommenden Wochen ausführlicher erläutert.

Wie funktioniert das Pflegegeld?

Ganz einfach, nachdem der Antrag gestellt wurde und der Bescheid mit der Genehmigung im Briefkasten war, wird das Pflegegeld rückwirkend zum Antragsdatum auf das Konto des Pflegebedürftigen überwiesen. Dieser oder dessen gesetzliche Betreuer überweisen dann das Pflegegeld weiter, an die entsprechenden Pflegepersonen.

Die verbindlichen Beratungsbesuche:

seit 2017 sind für Empfänger des Pflegegelds zwei Beratungsbesuche zur häuslichen Pflege pro Jahr verpflichtend. Es gilt die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und zu verbessern. Grundsätzlich sind diese Beratungen keine Kontrollmaßnahme. Es ist jedoch trotzdem verbindlich, die Termine wahrzunehmen. Nach zweimaligem Verstoß kürzen die Pflegekassen das Pflegegeld oder stellen die Zahlungen ganz ein. Allgemein endet der Bezug von Pflegegeld spätestens, wenn der Pflegebedürftige verstirbt.

Muss der Erhalt von Pflegegeld versteuert werden?

Als Pflegebedürftiger:

Diverse, Aufwendungen für die eigene Pflege kann man als außergewöhnliche Belastung über die Steuer absetzen. Kann jedoch der Bedarf über das Pflegegeld gedeckt werden, so ist der Pflegebedürftige nicht berechtigt diese Aufwendungen bei der Steuer abzusetzen. Überschreitet der Bedarf die Höhe des Pflegegelds, so darf die Differenz abgesetzt werden. Ebenfalls wichtig zu wissen ist, dass Pflegegeld nicht gepfändet werden kann.

Als Angehöriger:

Erhält man als Dank für die Pflege eines Angehörigen/eines bekannten einen Teil des Pflegegelds, so ist diese Honorierung steuerfrei.

Die Höhe des Pflegegelds nach Pflegegrad:

PflegegradBetrag
10,00 €
2316,00 €
3545,00 €
4728,00 €
5901,00 €

Recherchegrundlagen:

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegegeld.html (abgerufen am 9. Februar 2019)

https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegeleistungen/pflegegeld/ (abgerufen am 9. Februar 2019)

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